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   FG Köln, 05.03.2001 - 4 K 1737/00   

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https://dejure.org/2001,9848
FG Köln, 05.03.2001 - 4 K 1737/00 (https://dejure.org/2001,9848)
FG Köln, Entscheidung vom 05.03.2001 - 4 K 1737/00 (https://dejure.org/2001,9848)
FG Köln, Entscheidung vom 05. März 2001 - 4 K 1737/00 (https://dejure.org/2001,9848)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufwendungen für ein Erststudium als Berufsausbildungskosten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Sonderausgaben: - Aufwendungen für ein Erststudium als Berufsausbildungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 1428
  • DStRE 2002, 5
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 26.04.1989 - VI R 95/85

    Ausbildungskosten - Berufsoffizier - Hochschulstudium -

    Auszug aus FG Köln, 05.03.2001 - 4 K 1737/00
    Berufsausbildungskosten in diesem Sinne sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben nur bis zu den dort genannten Höchstbeträgen zu berücksichtigen (vgl. hierzu nur Urteil des BFH vom 26.4.1989 VI R 95/85, BStBl II 1989, 616 m.w.N.).

    Bei Hochschulabsolventen ist regelmäßig die Möglichkeit gegeben, die vormalige Berufstätigkeit zugunsten einer veränderten, besseren Position aufzugeben (vgl. Urteil des BFH vom 26.4.1989 VI R 95/85, BStBl II 1989, 616 m.w.N., bestätigt durch Urteil des BFH vom 19.6.1997 IV R 4/97, BStBl II 1998, 239).

  • BFH, 20.05.1994 - VI R 3/94

    Abzug von Promotionskosten als Werbungskosten

    Auszug aus FG Köln, 05.03.2001 - 4 K 1737/00
    Die Promotion ist als ein neben dem Hochschulabschluß erstrebtes Qualifikationsziel grundsätzlich der Berufsausbildung zuzurechnen, was durch die Nähe zur akademischen Ausbildung gerechtfertigt ist (vgl. hierzu nur Urteile des BFH vom 18.6.1993, VI R 84/91, BFH/NV 1993, 724, m.w.N. und vom 20.5.1994 VI R 3/94, BFH/NV 1994, 856 m.w.N.).

    Selbst wenn die Promotion erst erfolgt, während der Steuerpflichtige bereits in dem Bereich tätig ist, in dem für ihn die Promotion später von Bedeutung sein kann, so sind diesbezügliche Aufwendungen nur dann als Werbungskosten im Sinne des § 9 EStG anzuerkennen, wenn das Promotionsvorhaben selbst Gegenstand eines Dienstverhältnisses ist, das heißt, wenn die Promotion das Dienstverhältnis inhaltlich oder zeitlich nahezu ausfüllt (vgl. Urteile des BFH vom 18.6.1993 und 20.5.1994 a.a.O.).

  • BFH, 19.06.1997 - IV R 4/97

    Fortbildungskosten - Hochschulstudium - Vorläufige Veranlagung

    Auszug aus FG Köln, 05.03.2001 - 4 K 1737/00
    Bei Hochschulabsolventen ist regelmäßig die Möglichkeit gegeben, die vormalige Berufstätigkeit zugunsten einer veränderten, besseren Position aufzugeben (vgl. Urteil des BFH vom 26.4.1989 VI R 95/85, BStBl II 1989, 616 m.w.N., bestätigt durch Urteil des BFH vom 19.6.1997 IV R 4/97, BStBl II 1998, 239).
  • BFH, 18.04.1996 - VI R 75/95

    Aufwendungen für einen Meisterlehrgang als vorab entstandene Werbungskosten

    Auszug aus FG Köln, 05.03.2001 - 4 K 1737/00
    Ein Abzug ist auch bereits vor Beginn der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit möglich, sofern der Steuerpflichtige im Zeitpunkt des Aufwandes die Absicht gefaßt hatte, aus einer bestimmten Tätigkeit steuerpflichtige Einnahmen zu erzielen (vgl. hierzu nur Urteil des BFH vom 18.4.1996 VI R 75/95, BStBl II 1996, 529 m.w.N.).
  • BFH, 22.07.1993 - VI R 103/92

    Aufwendungen für einen Grundkurs in einer gängigen Fremdsprache sind keine

    Auszug aus FG Köln, 05.03.2001 - 4 K 1737/00
    Diese Aufwendungen sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung immer auch von privatem Interesse, so daß die Annahme einer ausschließlich beruflichen Veranlassung als Voraussetzung für den Werbungskostenabzug im Sinne des § 9 EStG ausgeschlossen ist (vgl. hierzu nur Urteile des BFH vom 22.7.1993 VI R 103/92, BStBl II 1993, 787 und vom 26.11.1993 VI R 67/91, BStBl II 1994, 248).
  • BFH, 26.11.1993 - VI R 67/91

    Werbungskostenabzug bei Fremdsprachen-Grundkurs

    Auszug aus FG Köln, 05.03.2001 - 4 K 1737/00
    Diese Aufwendungen sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung immer auch von privatem Interesse, so daß die Annahme einer ausschließlich beruflichen Veranlassung als Voraussetzung für den Werbungskostenabzug im Sinne des § 9 EStG ausgeschlossen ist (vgl. hierzu nur Urteile des BFH vom 22.7.1993 VI R 103/92, BStBl II 1993, 787 und vom 26.11.1993 VI R 67/91, BStBl II 1994, 248).
  • BFH, 14.06.2000 - X R 111/98

    Sozialversicherungsrente eines Schwerbehinderten

    Auszug aus FG Köln, 05.03.2001 - 4 K 1737/00
    Zum anderen ist die Rechtsprechung des FG Niedersachsen im Interesse einer auf Typisierung angewiesenen gleichmäßigen Besteuerung (vgl. hierzu nur Urteil des BFH vom 14.6.2000 X R 111/98, BFH/NV 2001, 3000 m.w.N.) nicht praktikabel, weil im Einzelfall schwierige Abgrenzungsfragen von den jeweiligen Finanzämtern bzw. Finanzgerichten zu beantworten sind, um feststellen zu können, ob ein Studium, das - abweichend vom Regelfall - nicht nach Beendigung der allgemeinbildenden Schulen aufgenommen wurde, die Kenntnisse, die sich der Steuerpflichtige bis dahin für seine berufliche Tätigkeit angeeignet hat, nur ergänzt, oder ob das Studium dem Steuerpflichtigen - so wie im Regelfall - zu einer neuen beruflichen Grundlage mit veränderter gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Stellung verhilft.
  • FG Niedersachsen, 06.08.1997 - XIII 252/93

    Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder eine Weiterbildung in einem nicht

    Auszug aus FG Köln, 05.03.2001 - 4 K 1737/00
    Auch das Finanzgericht (FG) Niedersachsen habe entschieden (vgl. Urteil vom 6.8.1997 XIII 252/93, EFG 1998, 640), daß ein Hochschulstudium nur dann zur Berufsausbildung gehöre, wenn es im Anschluß an die allgemeinbildenden Schulden absolviert werde.
  • BFH, 18.06.1993 - VI R 84/91

    Promotionskosten als Werbungskosten? (§ 9 EStG )

    Auszug aus FG Köln, 05.03.2001 - 4 K 1737/00
    Die Promotion ist als ein neben dem Hochschulabschluß erstrebtes Qualifikationsziel grundsätzlich der Berufsausbildung zuzurechnen, was durch die Nähe zur akademischen Ausbildung gerechtfertigt ist (vgl. hierzu nur Urteile des BFH vom 18.6.1993, VI R 84/91, BFH/NV 1993, 724, m.w.N. und vom 20.5.1994 VI R 3/94, BFH/NV 1994, 856 m.w.N.).
  • FG Berlin, 16.05.2002 - 9 K 9208/99

    Kosten eines Promotionsstudiums als vorweggenommene Werbungskosten

    Urteil vom 29. September 1999 12 K 1823/97, EFG 2000, 355 , Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 8. März 2000 V 221/98, EFG 2000, 780, Rev. VI R 60/00, FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Februar 2000 4 K 344/98, EFG 2000, 783 , Rev. VI R 113/00; U. Prinz, in: Herrmann / Heuer / Raupach, EStG / KStG , § 9 EStG Anm. 268 ff.; B. Gast-De Haan, Weiterbildungskosten, in FS L. Schmidt, München 1993, S. 105; weitere Literaturnachweise bei Drenseck, a. a. O.; dem BFH folgend dagegen FG Köln, Urteil vom 5. März 2001 4 K 1737/00, Entscheidungsdienst des Deutschen Steuerrechts - DStRE - 2002, 5, Rev. VI R 96/01).

    Allein der Zeitpunkt der Promotion könne für die steuerliche Einordnung nicht maßgeblich sein (vgl. nur BFH in BFHE 169, 193 , BStBl II 1993, 115 m. w. N.; im Ergebnis ebenso: FG Köln in DStRE 2002, 5).

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